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   VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866   

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VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866 (https://dejure.org/2020,47752)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866 (https://dejure.org/2020,47752)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - RO 2 K 17.1866 (https://dejure.org/2020,47752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Bescheid, Klagebefugnis, Gemarkung, Festsetzungen, Hinterlegung, Verfahren, Gesellschaft, Tiefgarage, Wiedereinsetzung, Klage, Erteilung einer Baugenehmigung, Kosten des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1883

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Klagebefugnis, Bescheid,

    Auszug aus VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866
    Am 27.10.2017 erhoben die Klägerbevollmächtigten für das anderweitig vertretene Mitglied der Bauherrengemeinschaft (C ... C ...) ebenfalls Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, die unter dem Az. RO 2 K 17.1883 geführt wird.

    Die Verfahren RO 2 K 17.1866 und RO 2 K 17.1883 wurden gemeinsam mündlich verhandelt.

    Unabhängig davon, dass nunmehr im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren RO 2 K 17.1883 die Erteilung von Baugenehmigungen für ein und dieselben Vorhaben an unterschiedliche Parteien gefordert werden, hat keine der an diesen Verfahren beteiligten Parteien einen entsprechenden Bauantrag gestellt.

    Auch ist die Klägerin zu 2) des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883 als Gesellschafterin gegenüber der Baugenehmigungsbehörde "stellvertretend für die Bauherrengemeinschaft C ... und A ..." aufgetreten (vgl. E-Mail v. 27.03.2017).

    Entsprechendes gilt für die beantragte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der weiteren Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft (RO 2 K 17.1883).

    Vorliegend bestand schon keine Veranlassung, die Verfahren RO 2 K 17.1866 und RO 2 K 17.1883 förmlich zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866
    Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie - ohne juristische Person zu sein - rechtsfähig (vgl. BGH, U.v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris).
  • VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96

    Streit um eine Baugenehmigung - zur Beteiligungsfähigkeit einer

    Auszug aus VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866
    Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form der Bauherrengemeinschaft kann daher als Trägerin des Rechts, ein Grundstück zu bebauen, Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren und Adressatin einer Baugenehmigung oder auch eines Ablehnungsbescheids sein (vgl. zum Ganzen HessVGH, B.v. 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 -, juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 15 ZB 20.748

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einzelner Bauherren einer

    Am 19. Dezember 2016 (Eingangsdatum Beklagte) stellte eine aus den beiden Klägern des vorliegenden Verfahrens sowie aus den beiden Klägern des erstinstanzlichen Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 gebildete (und so ausdrücklich bezeichnete) Bauherrengemeinschaft insgesamt drei Bauanträge für die Umsetzung eines sich auf die in der Gemarkung D ... gelegenen Grundstücke FlNr.

    Am 24. Oktober 2017 ließ auch der Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 - ebenso ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf sonstige Personen hindeutete, und ebenso unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht mit Begrenzung auf die Vertretungsberechtigung seiner Person - eine separate Klage mit demselben Klageantrag stellen, allerdings bezogen auf die in seinem Miteigentum stehende FlNr.

    Der Kläger zu 1 ließ ferner klarstellen, er habe "zusammen mit R ... S ..., W ... S ... und D ... B ...", also zusammen mit der (s.u.: später beigetretenen) Klägerin zu 2 sowie den Klägern des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866, "am 19.12.16 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Reihenhauszeilen (á 4 Häuser) sowie einer Tiefgarage beantragt." Im Schriftsatz wird weiter ausgeführt, es sei dann für ihn "als Eigentümer des Flurstücks Nr. ...2" der vorherige Klageantrag gestellt worden.

    Ebenso sei für den Kläger zu 1 im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 als Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit Klage desselben Tags die auf dessen Grundstück liegenden Häuser sowie der Teil der Tiefgarage zum Gegenstand einer weiteren Verpflichtungsklage gemacht worden.

    Mit entsprechendem, separatem Schriftsatz desselben Tages ließ auch der Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 - ebenfalls unter alleiniger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Aktenzeichen dieses Verfahrens - dasselbe vortragen und beantragen.

    Unter Erklärung des Parteibeitritts (ausschließlich) der Klägerin zu 2 ließen die (nunmehr) beiden Kläger des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 18. März 2019 - erneut unter alleiniger Bezugnahme auf das erstinstanzliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens sowie ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf weitere Personen (maßgeblich auf die Kläger des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866) hindeutete, den (später auch so in der mündlichen Verhandlung übernommenen) Antrag stellen,.

    Parallel erklärten die Klägerbevollmächtigten auch im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 - ebenfalls unter alleiniger Bezugnahme auf das diesbezüglich erstinstanzliche Aktenzeichen sowie ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung für die Bauherrengemeinschaft oder auf weitere Personen (maßgeblich auf die Kläger des vorliegenden Verfahrens) hindeutete - für die dortige Klägerin zu 2 (ebenso unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht mit Begrenzung auf ausschließlich diese als weitere zu vertretende Person) einen Parteibeitritt und stellten denselben erweiterten Klageantrag wie für die Kläger des vorliegenden Verfahrens (s.o. Schriftsatz vom 18. März 2019).

    In der mündlichen Verhandlung, in der zu Beginn das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden worden waren - stellten die Kläger des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens jeweils getrennte Sachanträge unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom auf den Schriftsatz vom 18. März 2019 (vorliegendes Verfahren) bzw. 15. Mai 2019 (Parallelverfahren).

    Mit der Klage der Kläger des vorliegenden Verfahrens und der Klage im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 werde auch nach entsprechenden Klageerweiterungen jeweils die Erteilung von Baugenehmigungen für ein und dieselben Vorhaben an unterschiedliche Parteien gefordert.

    Mit identischer Begründung wurde auch die Klage im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 mit separatem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 abgewiesen.

    - dass im vorliegenden Fall ausschließlich die aus den Klägern des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 (vgl. hierzu die inhaltlich identische Entscheidung des Senats im Berufungszulassungsverfahren 15 ZB 20.747 vom heutigen Tag) bestehende Bauherrengemeinschaft als BGB-Gesellschaft (und nicht die Kläger persönlich) Antragsteller der drei Bauanträge war,.

    Aus der von der Klägerseite beantragten Verbindung des vorliegenden Klageverfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 nach § 93 Satz 1 VwGO folge nichts Anderes, weil die jeweiligen Klageparteien von vornherein in getrennten Klageverfahren die Erteilung von Baugenehmigungen zu ihren Gunsten im eigenen Namen gefordert hätten.

    Schließlich ändere auch der Umstand, dass zuletzt für die verschiedenen Klageparteien (einerseits des vorliegenden Verfahrens, andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866) jeweils vollumfänglich die Erteilung der drei von der Bauherrengemeinschaft beantragten Baugenehmigungen gefordert worden sei, nichts am Ergebnis der fehlenden Klagebefugnis und des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger des vorliegenden Verfahrens.

    Das Verwaltungsgericht hat zudem nicht nur detailliert dargelegt, warum keine Klage der Bauherrengesellschaft anfänglich vorlag, sondern auch warum trotz des späteren Parteibeitritts der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens und trotz des klägerischen Begehrens auf Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 keine nachträgliche Umstellung der Klage auf eine Klage der Bauherrengesellschaft erfolgte.

    Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren wurde der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens sowie der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 klägerseits dahingehend thematisiert, dass hierdurch ein Klageantrag der BGB-Gesellschaft (also der Bauherrengemeinschaft) bzw. aller vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit habe "komplettiert" werden sollen, um nunmehr die beiden unabhängig voneinander erhobenen Klagen (einerseits der Kläger des vorliegenden Verfahrens, andererseits der Kläger im genannten Parallelverfahren) als (einheitliche) Verpflichtungssowie (hilfsweise) Bescheidungsklage der Gesellschaft selbst (also der Bauherrengemeinschaft) fortzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 - 4 BN 41.09 - ZfBR 2010, 583 = juris Rn. 7; vgl. auch die Vorinstanz NdsOVG, U.v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07 - BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 39 ff., insbes.

    Für die Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts spricht im Übrigen die strikt durchgehaltene getrennte Prozessführung der Klagen einerseits des vorliegenden Verfahrens und andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866, und zwar von der getrennten Klageerhebung, über den weiteren Vortrag in strikt getrennten Schriftsätzen (mit jeweiligem Bezug auf das jeweils einschlägige gerichtliche Verfahrensaktenzeichen) und dem jeweils isoliert erklärten Parteibeitritt der (jeweiligen) Klägerinnen zu 2 bis hin zur getrennten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung.

    Selbst das vorliegende Berufungszulassungsverfahren und das parallele Berufungszulassungsverfahren 15 ZB 20.747 (vgl. hierzu die identische Entscheidung des Senats vom heutigen Tag) wurde von der Klägerseite in getrennten Verfahren weiter fortbetrieben, ohne dass auch im Berufungszulassungsverfahren eine eindeutige Klarstellung erfolgte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung von der Bauherrengemeinschaft als solcher bzw. allen Klägern des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 gestellt sein soll, weil das Verwaltungsgericht aus Klägersicht fälschlicherweise die beiden (ursprünglich separat erhobenen) Klagen nicht als einheitliche Klage der BGB-Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) bzw. als einheitliche Klage der vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit angesehen habe.

    Zudem seien die Ablehnungsbescheide doppelt sowohl gegenüber dem Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens als auch gegenüber dem Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 erlassen werden.

    Hiermit kann aber nicht hinreichend begründet werden, warum die Klageanträge des vorliegenden Verfahrens unter Einbeziehung der Klageanträge des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1866 als einheitliche Klageanträge der Gesellschaft auf Leistung an diese bzw. an alle vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit aufgefasst werden müssen und deshalb das in Bezug auf die (in beiden gerichtlichen Verfahren separat gestellten) Klageanträge gefundene Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts falsch ist.

  • VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1883

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Klagebefugnis, Bescheid,

    Gleichzeitig wurde beantragt, das Verfahren mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 (Kläger M ... und N ... A ...) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

    59/3 (Verfahren RO 2 K 17.1866).

    Die Verfahren RO 2 K 17.1883 und RO 2 K 17.1866 wurden am 16.01.2020 gemeinsam mündlich verhandelt.

    Unabhängig davon, dass nunmehr im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 die Erteilung von Baugenehmigungen für ein und dieselben Vorhaben an unterschiedliche Parteien gefordert werden, hat keine der an diesen Verfahren beteiligten Parteien einen entsprechenden Bauantrag gestellt.

    Entsprechendes gilt für die beantragte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der weiteren Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft (RO 2 K 17.1866).

    Vorliegend bestand schon keine Veranlassung, die Verfahren RO 2 K 17.1883 und RO 2 K 17.1866 förmlich zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 15 ZB 20.747

    Bauantragsstellung durch Bauherrengemeinschaft und gerichtlicher Rechtsschutz

    Dafür, dass sich der Kläger zu 1 von vornherein von seinen Bevollmächtigten persönlich vertreten ließ und mithin im erstinstanzlichen Klageverfahren (RO 2 K 17.1866) nicht die Bauherrengemeinschaft als solche vertreten wurde, spreche auch, dass die Klägerbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren nur für den Kläger zu 1 persönlich aufgetreten seien und dort mit Schreiben vom 9. August 2017 sogar moniert hätten, dass unter dem von der Beklagten verwendeten Geschäftszeichen der Klägerbevollmächtigten nur die Angelegenheit des Klägers zu 1, nicht aber diejenige des Klägers zu 1 des Parallelverfahrens geführt worden sei.
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